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Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve (Stromangebotsausweitungsverordnung - StaaV)
V. v. 13.07.2022 BAnz AT 13.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V1
Geltung ab 14.07.2022; FNA: 752-6-27 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 14.07.2022; FNA: 752-6-27 Elektrizität und Gas
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Eingangsformel
Auf Grund des § 50a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Erlaubnis für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve
(1) 1Die Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, können am Strommarkt teilnehmen. 2Maßgeblich für die befristete Teilnahme am Strommarkt sind die §§ 50a bis 50c des Energiewirtschaftsgesetzes. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, die nach § 50a Absatz 4 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Netzreserve vorgehalten werden erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für diese Anlagen wirksam wird.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 nur während der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist.
(3) 1Die nach Absatz 1 zulässige Teilnahme dort genannter Anlagen ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig. 2Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist die befristete Teilnahme am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung V. v. 29. September 2022 BAnz AT 30.09.2022 V1 m.W.v. 1. Oktober 2022
§ 2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2022.
Schlussformel
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15408/index.htm