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Artikel 4 - Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht (HomTAMRegVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 (Nr. 25); Geltung ab 19.07.2022

Artikel 4 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG


Artikel 4 ändert mWv. 19. Juli 2022 BMGBGebV § 1, § 4, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Nummer 10 werden die folgenden Nummern 10a und 10b eingefügt:

„10a.
Tierarzneimittelgesetz,

10b.
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,".

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Übergangsvorschrift

(1) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden.

(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 6 folgende Angabe zu Abschnitt 6a eingefügt:

„Abschnitt 6a Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6".

b)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 8.6.2 wird nach der Angabe „§ 29 Absatz 2a" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bbb)
In Nummer 28 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

bb)
Tabelle 2 wird aufgehoben.

cc)
Tabelle 3 wird Tabelle 2 und wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 10.4 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 15.7 wird aufgehoben.

c)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Tabelle 2 wird aufgehoben.

bb)
Tabelle 3 wird Tabelle 2.

d)
Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

„Abschnitt 6a Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6

Tabelle 1

Vorbemerkung:

In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

1.
Bekannter Stoff

Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 nicht vorliegen.

2.
Neuer Stoff:

Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 vorliegen.

3.
Vollständige Bezugnahme:

Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6.

4.
Teilweise Bezugnahme:

Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6.

5.
Dublette:

Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Tierarzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung oder Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

6.
Serie:

Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.

7.
Gleichartige Serie:

Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Tierarzneimittel.

Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der
Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung eines Tierarzneimittels  
1.1Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der
Pflicht zur Zulassung nach § 4 TAMG
399 bis 985
1.2Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu
Änderungen der gemäß § 4 Absatz 2 TAMG vorzulegenden Informa-
tionen und Entwürfe nach § 4 Absatz 4 TAMG
309
1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
1.3.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug-
nahme
28.309
1.3.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug-
nahme
25.150
1.3.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
20.543
1.3.4Beteiligung des Umweltbundesamtes  
1.3.4.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 7.670
1.3.4.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
1.3.5Zulassung einer Dublette und Zulassung eines Tierarzneimittels mit
Bezugnahme auf [bereits vorgelegte] Unterlagen nach Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2019/6
3.696
1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
1.4.1Zulassung einer Serie 7.908
1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie 3.696
1.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.9 Beteiligung des Umweltbundesamtes  
1.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 3.835
1.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
1.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional
Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 1.5 bis 1.8
2Zulassung eines Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung (MRP)
 
2.1Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den
Gebühren nach den Nummern 1.3 bis 1.9
 
2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
2.1.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug-
nahme
31.235
2.1.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug-
nahme
27.890
2.1.1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
24.048
2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels im Wege der nachträglichen Aner-
kennung (Subsequent-Recognition) nach Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2019/6
17.853
2.1.3Beteiligung des Umweltbundesamtes  
2.1.3.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 9.429
2.1.3.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
2.1.4Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
5.958
2.1.5Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
2.1.5.1Zulassung einer Serie 12.030
2.1.5.2Zulassung einer gleichartigen Serie 5.958
2.1.6Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.7Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.8 Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.9Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.10Beteiligung des Umweltbundesamtes  
2.1.10.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 3.835
2.1.10.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
2.1.11Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord-
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 2.1.6
bis 2.1.9
2.2Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
2.2.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
2.2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teil-
weise Bezugnahme
17.110
2.2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
14.384
2.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes  
2.2.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1
und 2.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Um 5.037
2.2.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1
bis 2.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Nach Zeitaufwand
2.2.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
4.224
2.2.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
2.2.4.1Zulassung einer Serie 4.773
2.2.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie 4.224
2.2.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.7 Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.9Beteiligung des Umweltbundesamtes  
2.2.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 3.835
2.2.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 der VO (EU) 2019/6 durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
2.2.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord-
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 2.2.5
oder 2.2.8
3Zulassung eines Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren
(DCP)
 
3.1Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)  
3.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
3.1.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug-
nahme
49.800
3.1.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug-
nahme
44.411
3.1.1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
37.265
3.1.2Beteiligung des Umweltbundesamtes  
3.1.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1
bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Um 9.823
3.1.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1
bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Nach Zeitaufwand
3.1.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
8.211
3.1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
3.1.4.1Zulassung einer Serie 16.880
3.1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie 8.211
3.1.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.6 Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.9Beteiligung des Umweltbundesamtes  
3.1.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 4.911
3.1.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
3.1.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord-
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 3.1.5 oder
Nummer 3.1.8
3.1.11Erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Artikel 50 der
Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers, wenn die
erneute Überprüfung erfolglos war
1.040 bis 6.360
3.2Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
3.2.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
3.2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teil-
weise Bezugnahme
18.638
3.2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
16.295
3.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes  
3.2.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1
und 3.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Um 5.430
3.2.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1
bis 3.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Nach Zeitaufwand
3.2.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.642
3.2.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
3.2.4.1Zulassung einer Serie 6.454
3.2.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie 3.642
3.2.5 Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.9Beteiligung des Umweltbundesamtes  
3.2.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 2.715
3.2.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
3.2.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord-
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 3.2.5 oder
Nummer 3.2.8
3.2.11Erfolglose erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Arti-
kel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers
814 bis 3.817
4Bearbeitung eines Zulassungsantrags vor Rücknahme nach Artikel 6
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
 
4.1Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung
(EU) 2019/6 mit Deutschland als RMS
1.792 bis 2.864
4.2Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung
(EU) 2019/6 mit Deutschland als CMS bzw. nach Artikel 46 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6 im nationalen Verfahren
1.282 bis 2.215
5Prüfung von und Entscheidung über Änderungsanzeigen (Variations)
nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2019/6
 
5.1Bei nationalen Zulassungen  
5.1.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG
309
5.1.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG
 
5.1.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable) 1.154
5.1.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.1.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 1.373
5.1.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.1.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2
858
5.1.2.4Standardänderungen (Standard timetable) 2.400
5.1.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.1.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 3.627
5.1.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.1.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.4 und 5.1.2.5
1.955
5.1.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable) 5.587
5.1.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.1.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 5.981
5.1.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.1.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.7 und 5.1.2.8
4.475
5.1.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform, der An-
wendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart
5.587 bis 28.309
5.1.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro
Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
Je weiterer Änderung
zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummern 5.1.1, 5.1.2.1,
5.1.2.4, 5.1.2.7,
5.1.2.10
5.2Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseiti-
gen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als RMS
 
5.2.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
417
5.2.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
 
5.2.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable) 2.270
5.2.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.2.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 1.654
5.2.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1 wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.2.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.2
1.772
5.2.2.4Standardänderungen (Standard timetable) 5.385
5.2.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.2.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 4.973
5.2.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.2.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.4 und 5.2.2.5
4.389
5.2.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable) 9.273
5.2.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.2.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 8.649
5.2.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.2.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.7 und 5.2.2.8
7.504
5.2.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der
Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tier-
art
9.273 bis 28.309
5.2.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro
Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
Je weiterer Änderung
zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummern 5.2.1, 5.2.2.1,
5.2.2.4, 5.2.2.7,
5.2.2.10
5.3Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseiti-
gen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als CMS
 
5.3.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
219
5.3.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
 
5.3.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable) 526
5.3.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.3.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 931
5.3.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.3.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.1 und 5.3.2.2
426
5.3.2.4Standardänderungen (Standard timetable) 2.146
5.3.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.3.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 2.884
5.3.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4 wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.3.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.4 und 5.3.2.5
1.772
5.3.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable) 3.516
5.3.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.3.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 4.256
5.3.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.3.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.7 und 5.3.2.8
2.769
5.3.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der
Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tier-
art
3.516 bis 28.309
5.3.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro
Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
Je weiterer Änderung
zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummern 5.3.1, 5.3.2.1,
5.3.2.4, 5.3.2.7,
5.3.2.10
5.4Erfolglose erneute Überprüfung nach Artikel 66 Absatz 10 und 11 der
Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers
Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Ausgangsgebühr
6Maßnahmen nach den Artikeln 129, 130 und 134 der Verordnung
(EU) 2019/6 sowie § 76 TAMG
376 bis 10.000
7Verfahren betreffend homöopathische Tierarzneimittel  
7.1Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels nach den Ar-
tikeln 85 bis 87 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 13 TAMG
Nach Zeitaufwand,
höchstens 6.400
7.2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Regis-
trierung, je Registrierung
Nach Zeitaufwand,
höchstens 2.200
7.3Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie Nach Zeitaufwand,
höchstens 1.600
7.4Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels Nach Zeitaufwand,
höchstens 309
7.5Änderung der Registrierung Nach Zeitaufwand,
höchstens 2.000
7.6Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels
oder Änderung der Registrierung bei einer Serie oder gleichartigen
Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
je weiterer Änderung
zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummer 7.4 oder
der Nummer 7.5,
höchstens die Gebühr
nach Nummer 7.1
8Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen  
8.1Entscheidung nach § 9 Absatz 8 TAMG über die Zulassungspflicht Nach Zeitaufwand
8.2Wissenschaftliche Stellungnahme zur Qualität, zur therapeutischen
Wirksamkeit oder zur Unbedenklichkeit eines Tierarzneimittels
345 bis 1.276
8.3Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.2, wenn eine Bewertung mög-
licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
wird
Um 288 bis 802
8.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 32 VwVfG
Nach Zeitaufwand
8.5Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
nach § 51 VwVfG
Nach Zeitaufwand
8.6Nicht einfache schriftliche Auskunft 266 bis 2.911
8.7Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.6, wenn eine Bewertung mög-
licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
wird
Um 465 bis 1.653
8.8Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Ver-
waltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 7.2, 8.4 oder 8.5
Nach Zeitaufwand
8.9Beratung des Antragstellers Nach Zeitaufwand
8.10Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.9, wenn eine Bewertung mög-
licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
wird
Um 728 bis 10.204
8.11Ausstellung eines Zertifikates nach Artikel 98 der Verordnung
(EU) 2019/6
344
8.12Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Nummer 8.11 genannten und
Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind
135 bis 461
9Ermäßigungen 
9.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2
und 8.9, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt,
dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder
Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarznei-
mittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse
besteht
Um 25 Prozent
9.2 Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2
und 8.9, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 9.1
die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
Tierarzneimittel bestimmt ist, klein ist
Um 50 Prozent
10Auslagen 
 Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der
Nummern
a) 1.1 bis 1.9,
b) 2.1.1.1 bis 2.1.5.2,
c) 2.2.1.1 bis 2.2.3.2,
d) 3.1.1.1 bis 3.1.9,
e) 3.2.1.1 bis 3.2.8,
f) 5.1.1 bis 5.3.3,
g) 6 und
h) 7
In tatsächlich
entstandener Höhe


 
 
Tabelle 2

Vorbemerkung:

Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, die gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes vom Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes ausgenommen sind, gilt die Besondere Gebührenverordnung BMEL.

Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der
Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung  
1.1Zulassung eines Tierarzneimittels nach Artikel 5 Absatz 1 und den
Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit
§ 9 TAMG
6.000 bis 20.000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
maximal 17.500
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unter-
lagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2019/6
1.500 bis 5.000
1.4Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
4.500 bis 15.000
1.5Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2019/6
3.500 bis 14.000
1.6Erhöhung der in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebühren,
wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einverneh-
men mit dem Umweltbundesamt (UBA) nach § 65 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
2 Zulassung im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach Artikel 5 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.1
4.000 bis 20.000
2.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 5.000 bis 18.000
2.3Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.3.1Wenn Deutschland RMS ist, für die Betreuung des Verfahrens, zu-
sätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.4
4.000 bis 10.000
2.3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
2.4Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.4.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.5
4.000 bis 10.000
2.4.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.500 bis 12.000
2.5Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.5.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.2
4.000 bis 10.000
2.5.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.6.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3
1.500 bis 6.000
2.6.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
2.7Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist
500 bis 7.000
2.8Bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersu-
chen des Antragstellers nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
zusätzlich zur jeweiligen Gebühr nach
a) Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 1.1,
b) Nummer 2.3.1 in Verbindung mit Nummer 1.4,
c) Nummer 2.4.1 in Verbindung mit Nummer 1.5,
d) Nummer 2.5.1 in Verbindung mit Nummer 1.2 und
e) Nummer 2.6.1 in Verbindung mit Nummer 1.3
Nach Zeitaufwand
2.9Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durch-
führung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.9.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist Nach Zeitaufwand
2.9.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist Nach Zeitaufwand
2.10Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.9 erhöht sich, wenn zur
Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit
dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG
zu entscheiden ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
3 Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) nach
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2019/6
 
3.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.1
1.500 bis 12.000
3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.500 bis 13.000
3.3Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.3.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.4
1.500 bis 12.000
3.3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.000 bis 10.000
3.4Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
3.4.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.5
1.500 bis 12.000
3.4.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.000 bis 10.000
3.5Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.5.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.2
1.500 bis 12.000
3.5.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.6.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3
1.500 bis 6.000
3.6.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
3.7Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist
500 bis 7.000
3.8Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.7 erhöht sich bei Durch-
führung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.8.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist Nach Zeitaufwand
3.8.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist Nach Zeitaufwand
3.9Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 erhöht sich, wenn zur
Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit
dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG
zu entscheiden ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
4Bearbeitung der Änderung einer Zulassung  
4.1Bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, nach den Arti-
keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
 
4.1.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist 800 bis 5.000
4.1.2 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
1.300 bis 8.000
4.1.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
700 bis 4.000
4.2Bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, nach den Arti-
keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
360 bis 1.300
4.3Wenn bei einem Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Num-
mer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich
geringerer Aufwand entsteht
 
4.3.1Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Ge-
bühr vorgesehen ist
Die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.3.2Für jede weitere Änderung 25 bis 75 Prozent
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.4Wenn für mehrere Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unter-
nehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach 4.1 beantragt werden
 
4.4.1Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Ge-
bühr vorgesehen ist
Die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.4.2Für jede weitere Änderung 25 bis 75 Prozent
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.5Mitteilung der Übertragung einer Zulassung 100
4.5.1Für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig
mitgeteilt wird
50
4.6Die Gebühr nach Nummer 4.1 erhöht sich, wenn zur Bewertung der
Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach
§ 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b TAMG zu entscheiden
ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
5Weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung
 
5.1Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 24 Absatz 5 oder Artikel 27
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
 
5.1.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist 1.900
5.1.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
3.100
5.1.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
1.800
5.2Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung nach Artikel 24 Ab-
satz 6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
 
5.2.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist Nach Zeitaufwand
5.2.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
Nach Zeitaufwand
5.2.3 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
Nach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen nach Artikel 129
der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände-
rung der Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand
5.5Die Gebühr nach den Nummern 5.3 und 5.4 erhöht sich, wenn zur
Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Benehmen mit dem
UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c TAMG zu
entscheiden ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
5.6Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 9 Absatz 8 TAMG Nach Zeitaufwand
6Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen  
6.1Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des
Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsver-
fahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung
der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche
Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche
Auskunft
200 bis 6.000
6.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah-
ren anhängig
25 bis 250
6.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
50
6.4Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG 250
7Ermäßigungen 
7.1Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erheben-
den Gebühren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und be-
legt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs-
oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels
aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse be-
steht
Um 25 Prozent
7.2Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erheben-
den Gebühren, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Num-
mer 7.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die
das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist
Um 50 Prozent
8Auslagen 
8.1Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Fällen
der Nummern 1.1, 1.4, 1.5, 2.1, 2.3.1, 2.4.1, 2.7, 3.1, 3.3.1, 3.4.1
und 3.7
In tatsächlich
entstandener Höhe
8.2Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
8.3Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMG In tatsächlich
entstandener Höhe".


 
e)
Die Überschrift von Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)".

f)
Die Überschrift von Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 9 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)".