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Artikel 5 - Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht (HomTAMRegVEV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
Die Arzneimittel-Sachverständigenverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,".
- bb)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
- dd)
- Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und das Wort „humanpharmazeutischen" wird durch das Wort „pharmazeutischen" ersetzt.
- ee)
- Nummer 9 wird aufgehoben.
- ff)
- Die bisherigen Nummern 10 bis 14 werden die Nummern 8 bis 12.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,".
- bbb)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,".
- ccc)
- In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- ddd)
- Buchstabe h wird aufgehoben.
- eee)
- Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe h.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe e wird aufgehoben.
- bbb)
- Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e.
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f und das Komma am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.
- ddd)
- Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g und wird wie folgt gefasst:
- „g)
- zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie."
- eee)
- Buchstabe i wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli 2022."
- 4.
- In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.
- 5.
- § 6 wird aufgehoben.
- 6.
- § 8 wird § 6.
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