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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" (2. EKFG-ÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2022 KTFG § 1, § 2, § 2a (neu), § 4, § 6, Anlage
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds"
(Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG)". - 2.
- Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds"." - 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.(2) Aus dem Sondervermögen können auch
- 1.
- Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,
- 2.
- Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder
- 3.
- Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „Maßnahmen" wird durch das Wort „Programmausgaben" ersetzt.
- 4.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig:- 1.
- Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich,
- 2.
- Förderung von Investitionen für eine kohlendioxidneutrale Mobilität,
- 3.
- Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge,
- 4.
- Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Energieversorgung oder
- 5.
- Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage."
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013" gestrichen und wird das Wort „diese" durch die Wörter „diese Einnahmen" ersetzt.
- bb)
- Der Nummer 2 werden die Wörter „soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden," angefügt.
- cc)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „aus den geförderten Maßnahmen und" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „„Energie- und Klimafonds"" gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen" durch die Wörter „Das Sondervermögen kann" ersetzt.
- 6.
- § 6 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt." - 7.
- Die Anlage wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EKFG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. EKFG-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 3 HFinG 2024 Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
... Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1144 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie ...
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