Artikel 3 - Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)

Artikel 3 Änderung der BAföG-Darlehens-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2022 DarlehensV § 2

§ 2 der BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2019 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes".

2.
In Nummer 3 werden die Wörter „sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten und Zinsforderungen beglichen wurden und" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 3 27. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 27. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 27. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889
Artikel 2 DarlehensVNV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150 ) geändert worden ist, außer ...


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