Artikel 2 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze (TerrOIBGEG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 BKAG § 5

Dem § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79)."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TerrOIBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrOIBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 TerrOIBGEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 bis 7, 9 bis 11, Artikel 5 Nummer 1 ...


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