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Änderung § 12 OGErzeugerOrgDV vom 15.07.2023
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§ 12 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung | § 12 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Genehmigung eines operationellen Programms | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. 2 Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3 Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Landesstelle soll über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage entscheiden. 2 Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3 Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält. |
(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen. | |
(3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden. | (3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen genehmigt werden. |
(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Investitionen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen. | |
(5) 1 Mit der Genehmigung eines operationellen Programms kann die zuständige Behörde für eine bestimmte Investition, soweit diese in Tranchen zu finanzieren ist, auf Antrag der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusätzlich genehmigen, dass nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) die Investition auf ein nachfolgendes operationelles Programm - vorbehaltlich dessen Genehmigung - übertragen wird. 2 Die Genehmigung nach Satz 1 ist mit der Auflage zu versehen, dass die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Investition im Antrag für das nachfolgende operationelle Programm zu berücksichtigen hat. | |
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