Tools:
Update via:
Änderung § 27 OGErzeugerOrgDV vom 15.07.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 OGErzeugerOrgDV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. OGErzeugerOrgDVÄndV am 15. Juli 2023 und Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung | § 27 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Vor-Ort-Kontrollen | |
(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr zu prüfen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. 2 Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer mindestens fünf Belege und ab einer Belegzahl von 20 bis 25 Prozent aller vorhandenen Belege und mindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Gesamtausgaben des Projektes beziehungsweise des Zielbereichs zu überprüfen. 3 Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. 2 Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe mindestens 25 Prozent aller im Prüfungszeitraum angefallenen Belege und mindestens 30 Prozent der auf den zu prüfenden Zeitraum entfallenden Gesamtausgaben des operationellen Programms zu überprüfen. |
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. (4) 1 Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken auf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen der anerkannten Erzeugerorganisation oder der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war. 2 Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens zu prüfen 1. die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für das betreffende Jahr, 2. die Durchführung der Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten operationellen Programm, 3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht und die Einhaltung der danach festgelegten Voraussetzungen und 4. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben. (5) 1 Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft werden. 2 Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestandteilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. 3 Die Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgt sein. (6) 1 Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. 2 Bei immateriellen Maßnahmen haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim Maßnahmenträger vorzusehen. 3 Die Landesstellen können von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wurde, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen. 4 Die entsprechende Entscheidung und deren Begründung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 5 Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen: 1. die Höhe der Beihilfe, 2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und 3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten. (7) 1 Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeitnah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Unregelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtungen gegeben ist. 2 Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen festzulegen. 3 Die Landesstellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfolgenden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durchzuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen: 1. in einem Gebiet, 2. in einem Teilgebiet, 3. bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorganisation oder 4. bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15429/al0-178112.htm