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Änderung § 15 OGErzeugerOrgDV vom 03.08.2023
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§ 15 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 15 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Beihilfeantrag | |
(1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt. (2) 1 Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf das Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen. 2 Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Landesstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen: 1. Name und Vorname oder Name des Unternehmens, sofern zutreffend auch die Namen des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), der das Unternehmen zum in Absatz 2 genannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirtschafts-Identifikationsnummer, | (Text neue Fassung) (3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen: 1. Name und Vorname oder Name des Unternehmens, |
2. Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe, 3. Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung im Referenzzeitraum, 4. Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der anerkannten Erzeugerorganisation, 5. Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben, 6. Belege über die Ausgaben und den Anteil des Betriebsfonds für die Interventionskategorie Krisenprävention und Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen, 7. Belege über die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115, 8. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie keine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor Obst und Gemüse förderfähig sind, 9. Belege über die Durchführung der betreffenden Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, 10. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben und 11. die Namen und Anschriften aller Mitglieder der anerkannten Erzeugerorganisation des Jahres, das dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnummer der anerkannten Erzeugerorganisation. | |
2 Ist an die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher nicht vergeben worden, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. 3 Ist auch eine solche nicht erteilt worden, sind Steuernummer und zuständiges Finanzamt anzugeben. | |
(4) Ein Beihilfeantrag kann sich auf geplante, noch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass 1. die Ausgaben Vorhaben betreffen, die a) aus Gründen, die nicht von der anerkannten Erzeugerorganisation zu vertreten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten und b) bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können, sowie 2. ein entsprechender Beitrag der anerkannten Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt. (5) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann einen Beihilfeantrag nach Absatz 2 im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einreichen, wenn 1. es sich bei diesen Mitgliedern um anerkannte Erzeugerorganisationen handelt, die in demselben Mitgliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt hat, 2. die Belege, Zusicherungen und Angaben nach Absatz 4 für jedes Mitglied vorgelegt werden und 3. die anerkannten Erzeugerorganisationen die Endbegünstigten der Beihilfe sind. (6) 1 Eine anerkannte Erzeugerorganisation kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die auf der Ebene der anerkannten Erzeugerorganisationen in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Erzeugerorganisation in Deutschland anerkannt ist. 2 Handelt es sich bei der anerkannten Erzeugerorganisation um Mitglieder einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ihren Sitz nicht in Deutschland hat, hat sie dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags zu übermitteln. (7) Eine mitgliedstaatenübergreifende anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Vereinigung ihren Sitz in Deutschland hat. |
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