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Änderung § 1 OGErzeugerOrgDV vom 15.07.2023
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§ 1 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung | § 1 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten | |
(Text alte Fassung) 1. für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds, der operationellen Programme (Unionsrecht) sowie | (Text neue Fassung) 1. für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten Erzeugerorganisationen, der anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, der Branchenverbände, der Betriebsfonds, der operationellen Programme (Unionsrecht) sowie |
2. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts. (2) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf: 1. die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten und 2. die Koordinierung der Länder bei der administrativen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen gegenüber mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. 2 Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig. |
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