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Änderung § 25 BRRG vom 20.06.2008
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§ 25 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2008 geltenden Fassung | § 25 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2008 geltenden Fassung durch § 63 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze der Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete 65. Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist durch Gesetz zu regeln. (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden kann, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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