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Änderung § 56b BRRG vom 20.06.2008

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§ 56b BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2008 geltenden Fassung
§ 56b BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2008 geltenden Fassung
durch § 63 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 56b


(Text alte Fassung)

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)