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Änderung § 3 BRRG vom 01.04.2009
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§ 3 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 3 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden 1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll, 2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll, 3. auf Probe, wenn der Beamte a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 12a) eine Probezeit zurückzulegen hat, 4. auf Widerruf, wenn der Beamte a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder b) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. (2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen soll. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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