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Änderung § 9 BRRG vom 01.04.2009
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§ 9 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 9 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, 1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder 3. wenn der Ernannte nach § 4 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird. (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. (3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist erfolgen, die gesetzlich zu bestimmen ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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