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Änderung § 10 BRRG vom 01.04.2009

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§ 10 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 10 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Ernennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Gesetz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zustimmt.

(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)