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Änderung § 12b BRRG vom 01.04.2009
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§ 12b BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 12b BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12b | |
(Text alte Fassung) (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird. (2) Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Amtszeiten sind gesetzlich zu bestimmen; beide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. (3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. (4) § 12a Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; im übrigen sind die Auswirkungen auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gesetzlich zu regeln. (5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender Funktion sowie 1. mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Behörden, 2. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen und 3. Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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