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Änderung § 14b BRRG vom 01.04.2009
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§ 14b BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 14b BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14b | |
(Text alte Fassung) Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 und 5 oder § 14a kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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