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Änderung § 14c BRRG vom 01.04.2009
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§ 14c BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 14c BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14c | |
(Text alte Fassung) (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund 1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder 2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erworben werden. Das Nähere wird durch Landesrecht geregelt. (2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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