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Änderung § 22 BRRG vom 01.04.2009
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§ 22 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 22 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Beamte ist entlassen, 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften verliert oder 2. wenn er den nach § 25 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet. Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt. (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter. (3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der Prüfung endet. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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