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Änderung § 33 BRRG vom 01.04.2009
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§ 33 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 33 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 | |
(Text alte Fassung) (1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. (2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen Landes oder in die Vertretungskörperschaft ihres oder eines anderen Dienstherrn gewählten Beamten sind die Länder nicht an die Vorschriften dieses Kapitels gebunden. (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter zu entlassen ist, wenn er als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, zur Zeit seiner Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volksvertretung seines Landes oder einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn war und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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