Tools:
Update via:
Änderung § 34 BRRG vom 01.04.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 63 BeamtStG am 1. April 2009 und Änderungshistorie des BRRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 34 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 34 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(Text alte Fassung) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt wird. Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß der aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Regierung in den Ruhestand tritt. Entsprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) entsprechen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1543/al17925-0.htm