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Änderung § 43 BRRG vom 01.04.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 63 BeamtStG am 1. April 2009 und Änderungshistorie des BRRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 43 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 43 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 | |
(Text alte Fassung) Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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