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Änderung § 50 BRRG vom 01.04.2009
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§ 50 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 50 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln; sie können nur durch Gesetz geändert werden. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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