Tools:
Update via:
Änderung § 52 BRRG vom 01.04.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 63 BeamtStG am 1. April 2009 und Änderungshistorie des BRRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 52 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 52 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 52 | |
(Text alte Fassung) Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1543/al17946-0.htm