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Änderung § 55 BRRG vom 01.04.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 63 BeamtStG am 1. April 2009 und Änderungshistorie des BRRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 55 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 55


(Text alte Fassung)

Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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