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Artikel 2 - Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (OGErzeugerOrgDVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Name und Vorname oder Name des Unternehmens, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,".
- 2.
- Abschnitt II Nummer 12 und 13 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer), auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,
- 13.
- Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identifikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgabenordnung, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,".
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 OGErzeugerOrgDVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGErzeugerOrgDVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (24) § 10 des ...
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