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§ 3 - Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 27.07.2022 BAnz AT 27.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Geltung ab 28.07.2022 bis 31.12.2024; FNA: 7847-11-17 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Höhe der Beihilfe



(1) Die Beihilfe beträgt für

1.
Freilandgemüsebau: 379 Euro je Hektar Anbaufläche,

2.
Obstbau: 124 Euro je Hektar Anbaufläche,

3.
Weinbau: 63 Euro je Hektar Anbaufläche,

4.
Hopfen: 130 Euro je Hektar Anbaufläche,

5.
Hühnermast: 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner,

6.
Putenmast: 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen,

7.
Entenmast: 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten,

8.
Gänsemast: 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse,

9.
Schweinemast: 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine,

10.
Ferkelaufzucht: 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel,

11.
Sauenhaltung: 97 Euro je durchschnittlich gehaltene Sau.

(2) 1Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche,

2.
nach Absatz 1 Nummer 5 bis 11 ist der bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Tierbestand.

2Für die Feststellung der Anbaufläche und des Tierbestands zum 22. März 2022 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die

1.
vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und

2.
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden.

3Sofern die Anbaufläche oder der Tierbestand nach den Sätzen 1 und 2 höher ist als die Anbaufläche oder der Tierbestand, die oder der im Rahmen einer Kontrolle nachträglich für den Stichtag 22. März 2022 festgestellt wird, sind die nachträglich festgestellte Anbaufläche und der nachträglich festgestellte Tierbestand maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.

(3) Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, werden die nach Absatz 1 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.

(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15.000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15.000 Euro festzusetzen.

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