1Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach
§ 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union
- 1.
- das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen und
- 4.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
2Satz 1 gilt entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei den nach
§ 2 Beihilfeberechtigten im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung.
3Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die nach
§ 2 Beihilfeberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, sofern eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt.
4Die nach
§ 2 Beihilfeberechtigten haben die Ausdrucke auf eigene Kosten zu erstellen.