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Änderung § 68 EnFG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 EEGuEnWRÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des EnFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 68 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Beihilfevorbehalt | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. | (Text neue Fassung) § 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. |
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