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Änderung § 1 EnFG vom 01.01.2023
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§ 1 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Gesetzes | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. 2 Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz | (Text neue Fassung) (1) 1 Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. 2 Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz |
1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs, 2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland, 3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen, 4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und 5. den weiteren Ausgleichsmechanismus. | |
(2) 1 Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. 2 Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen. | |
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