Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 67 EnFG vom 03.08.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 EnFG und Änderungshistorie des EnFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 67 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 67 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung


(1) 1 Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. 2 Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die

1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen,

2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzuordnen sind und

3. nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität im Sinn des § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreisverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen mindestens betragen hat:

a) 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 für Unternehmen nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder

b) 20 Prozent für Unternehmen nach Liste 2 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.


(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die

1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen und

2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzuordnen sind.

2 Die Begrenzung erfolgt

1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,

2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und

3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.

vorherige Änderung

3 Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1.



3 Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. 4 Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen.

(3) 1 Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie von § 31 Nummer 3, § 32 Nummer 1 Buchstabe c, § 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. 2 Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 unabhängig von § 33 Absatz 1 diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. 3 Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 nach Absatz 2 anzuwenden.

(4) 1 In den Antragsjahren 2023 bis 2025 ist § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 30 Nummer 3 Buchstabe c mit der Maßgabe anzuwenden, dass 50 Prozent des jeweils beantragten Begrenzungsbetrags aufzuwenden sind. 2 Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. 3 Gibt ein Unternehmen in den Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigenerklärung nach Satz 2 ab, ist eine Begrenzung für das Begrenzungsjahr vier Jahre nach Abgabe der jeweiligen Eigenerklärung nur zulässig, wenn das Unternehmen den Nachweis nach § 32 Nummer 3 Buchstabe d und e führt.

(5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirtschaftlich durchführbar,

1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder

2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)