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Änderung § 20 EnFG vom 16.05.2024
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§ 20 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 20 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Nachträgliche Korrekturen | |
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben: 1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1, 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, 3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist, oder 6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung. | (Text neue Fassung) 5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist, 6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder 7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben. |
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. |
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