Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 68 EnFG vom 16.05.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 EnFG, alle Änderungen durch Artikel 11 EEGuEnWRÄndG am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie des EnFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 68 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 68 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Beihilfevorbehalt


(Text alte Fassung)

Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 38 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

(Text neue Fassung)

§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

(heute geltende Fassung)