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Änderung § 62 EnFG vom 25.02.2025

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§ 62 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
§ 62 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass

1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,

b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,

c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und

d) die Konten nach § 47 führen,

2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,

b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,

c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,

d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und

e) die Konten nach § 48 führen und

3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere

(Text neue Fassung)

1. zu den Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere

a) zu dem Nachweis der Netzentnahme,

vorherige Änderung

b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und

c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen,



b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung,

c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, und

d) zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,


2. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.

(3) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.