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Änderung § 62 EnFG vom 25.02.2025
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§ 62 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung | § 62 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur | |
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass 1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen, b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen, c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und d) die Konten nach § 47 führen, 2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten, b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind, c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten, d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und e) die Konten nach § 48 führen und 3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden. (2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen | |
(Text alte Fassung) 1. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere | (Text neue Fassung) 1. zu den Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere |
a) zu dem Nachweis der Netzentnahme, | |
b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, | b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung, c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, und d) zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt, |
2. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind. (3) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend. |
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