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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (2. WindSeeGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 WindSeeG § 1, § 2, § 2a (neu), § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 10a, § 10b (neu), § 11, § 12, § 13, § 14, § 14a (neu), § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 23a, § 22 (neu), § 23 (neu), § 24, § 25, § 29, § 34, § 37, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 70 (neu), § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 54a, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 63a, § 64, § 65, § 89 (neu), § 66, § 67, § 67a, § 68, § 69, § 70, § 71, § 96a (neu), § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 105 (neu), Anlage, §§ 39, § 50 (neu), § 51 (neu), § 52 (neu), § 53 (neu), § 54 (neu), § 55 (neu), § 56 (neu), § 57 (neu), § 58 (neu), § 59 (neu)
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Fachplanung und zentrale Voruntersuchung
Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan
§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen
§ 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen
§ 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen
§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen
§ 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen
§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen
§ 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Teil 3 Ausschreibungen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten
§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen
§ 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 17 Anforderungen an Gebote
§ 18 Sicherheit
§ 19 Höchstwert
§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
§ 21 Dynamisches Gebotsverfahren
§ 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens
§ 23 Zweite Gebotskomponente
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27 Ausschreibungsvolumen
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 31 Anforderungen an Gebote
§ 32 Sicherheit
§ 33 Höchstwert
§ 34 Zuschlagsverfahren
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Abschnitt 4 (weggefallen)
Unterabschnitt 1 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 (weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 51 Anforderungen an Gebote
§ 52 Sicherheit
§ 53 Bewertung der Gebote, Kriterien
§ 54 Zuschlagsverfahren
§ 55 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung
§ 57 Zweckbindung der Zahlungen
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
§ 59 Stromkostensenkungskomponente
Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
§ 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
§ 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
§ 63 Ausübung des Eintrittsrechts
§ 64 Rechtsfolgen des Eintritts
Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
§ 65 Geltungsbereich von Teil 4
Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen
§ 66 Planfeststellung und Plangenehmigung
§ 67 Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmigung zu den Ausschreibungen
§ 68 Planfeststellungsverfahren
§ 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 70 Plangenehmigung
§ 71 Vorläufige Anordnung
§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
§ 73 Veränderungssperre
§ 74 Sicherheitszonen
§ 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
§ 76 Rechtsbehelfe
Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen
§ 78 Verantwortliche Personen
§ 79 Überwachung der Einrichtungen
§ 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
§ 81 Realisierungsfristen
§ 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
§ 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
§ 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen
§ 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
§ 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen
§ 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen
§ 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
§ 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See
§ 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
§ 91 Nutzung von Unterlagen
Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung
§ 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
§ 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
§ 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
§ 96 Verordnungsermächtigung
§ 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen
§ 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 99 Verwaltungsvollstreckung
§ 100 Bußgeldvorschriften
§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation
§ 102 Übergangsbestimmungen
§ 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 105 Durchführung von Terminen
Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern." - b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit."
- 3.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und die Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,".
- b)
- In Nummer 3 wird nach dem Wort „Energiegewinnungsanlagen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Offshore-Anbindungsleitungen" die Wörter „und Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen" eingefügt und wird vor dem Wort „soweit" das Wort „jeweils" eingefügt.
- 4.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt- 1.
- in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8.000 und 9.000 Megawatt,
- 2.
- in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 3.000 und 5.000 Megawatt und
- 3.
- ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4.000 Megawatt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2.000 Megawatt erlauben.(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben." - 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- „Offshore-Anbindungsleitungen" Anbindungsleitungen von den Netzverknüpfungspunkten an Land zu
- a)
- den Verknüpfungspunkten zur direkten Anbindung von Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder Umspannplattformen der Übertragungsnetzbetreiber oder
- b)
- den Umspannanlagen der Betreiber von Windenergieanlagen auf See,
- b)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- „Testfelder" Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen, die an das Netz angeschlossen werden und bei denen Innovationen erprobt werden sollen, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen,".
- c)
- In Nummer 11 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- d)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- „zentral voruntersuchte Flächen" Flächen, für die eine zentrale Voruntersuchung nach Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Voruntersuchung zuständige Stelle vor dem Ausschreibungstermin durchgeführt wurde, und".
- e)
- Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
- 6.
- In der Überschrift des Teils 2 wird nach dem Wort „und" das Wort „zentrale" eingefügt.
- 7.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten darf" durch die Wörter „alle Ausbauziele überschritten werden dürfen" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegungen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel treffen, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen."
- 8.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis mindestens zum Jahr 2030" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Teil 3 Abschnitt 2" die Angabe „und 5" eingefügt und werden nach dem Komma am Ende die Wörter „sowie die Festlegung, ob die Fläche zentral voruntersucht werden soll," eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „für den Zeitraum ab dem Jahr 2021" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „See" die Wörter „, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 70 Absatz 2" durch die Angabe „§ 95 Absatz 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten festlegen und räumliche sowie technische Vorgaben für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, und für deren jeweilige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Trassen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbindungsleitungen ist nicht zulässig." - d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 Nummer 3 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
- „3.
- sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen,
- 4.
- sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen oder
- 5.
- das Gebiet, die Fläche oder der sonstige Energiegewinnungsbereich nicht mit dem Schutzzweck einer nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzgebietsverordnung vereinbar sind; dabei sind Festlegungen zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder wenn sie die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen."
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen." - cc)
- Der neue Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu bestimmen, auf welcher Stufe des mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen sind. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Flächenentwicklungsplans zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken."
- e)
- Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- die räumliche Nähe zur Küste und
- 4.
- die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung."
- f)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben des § 2a eingehalten werden, wobei Abweichungen zulässig sind, solange die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden." - bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt.
- g)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flächen in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen nicht erreicht werden können."
- 9.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- 10.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentralen" eingefügt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 73 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 98 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrensschritte verzichten, wenn von deren Durchführung keine wesentlichen Erkenntnisse für die Änderung oder Fortschreibung zu erwarten sind, oder bei einer nur geringfügigen Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans. Die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit kann in diesen Fällen schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt."
- 11.
- Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen". - 12.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „der" das Wort „zentralen" eingefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5
- 1.
- den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung des Gebots nach § 51 ermöglichen, und
- 2.
- die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Plangenehmigungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen."
- c)
- In Absatz 2 wird nach dem Wort „ist" das Wort „zentral" eingefügt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird vor den Wörtern „Voruntersuchung von Flächen" das Wort „zentrale" eingefügt und die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 50" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 50" ersetzt und vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentrale" eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 wird vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentrale" und werden vor den Wörtern „begonnen werden" die Wörter „oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
- 13.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „der" das Wort „zentralen" eingefügt.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Fläche" die Wörter „für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Planfeststellungsverfahren" durch das Wort „Plangenehmigungsverfahren" und die Angabe „§ 45" durch die Angabe „§ 66" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- ee)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- die Untersuchungen zur Schifffahrt durchgeführt und dokumentiert, die erforderlich sind, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt 2" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Planfeststellung" durch die Wörter „nach § 69 Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 2a Absatz 3" ersetzt.
- 14.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „von zentral voruntersuchten Flächen" angefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 67 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach Nummer 2 für die" das Wort „zentrale" und nach den Wörtern „für die Ausschreibung erforderlichen" das Wort „zentralen" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 50" ersetzt.
- 15.
- Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen(1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zentral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt wird, dass eine zentrale Voruntersuchung auch auf den Flächen nach Satz 1 stattfindet.(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt den feststellenden Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 spätestens drei Monate vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Ausschreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräumung nach Satz 2 wirksam erfolgt ist.(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen unverzüglich die durch den Verwaltungsakt festgestellten notwendigen Kosten an den Inhaber des Projekts zu erstatten." - 16.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „die" das Wort „zentrale" eingefügt.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- aa)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentrale" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentrale" eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 wird vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentrale" eingefügt.
- dd)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2" durch die Angabe „§ 98 Nummer 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 17.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „zur" das Wort „zentralen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „zur" das Wort „zentralen" eingefügt und die Angabe „§ 73" durch die Angabe „§ 98" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird vor den Wörtern „Voruntersuchung der Fläche" das Wort „zentrale" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zugleich wird in der Rechtsverordnung entsprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist." - cc)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- dd)
- In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- ee)
- In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" und die Angabe „Satz 3 Nummer 1" durch die Angabe „Satz 5 Nummer 1" ersetzt.
- ff)
- In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- gg)
- In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „§ 73" durch die Angabe „§ 98" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2" durch die Angabe „Abschnitt 5" und die Angabe „§ 73" durch die Angabe „§ 98" ersetzt.
- g)
- In Absatz 7 Satz 1 wird vor den Wörtern „Voruntersuchung nach" das Wort „zentrale" und vor den Wörtern „Voruntersuchung und" das Wort „zentralen" eingefügt.
- 18.
- In § 13 werden die Wörter „als geeignet festgestellten" durch das Wort „ausgeschriebenen" ersetzt.
- 19.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „der Marktprämie" durch die Wörter „des Zuschlagsberechtigten" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Betreiber, die Windenergieanlagen auf See nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb nehmen, haben für den Strom, der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020."
- c)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:„(2) Für Windenergieanlagen auf See ermittelt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf
- 1.
- zentral voruntersuchten Flächen durch Ausschreibungen nach Abschnitt 5 den Zuschlagsberechtigten oder
- 2.
- nicht zentral voruntersuchten Flächen durch Ausschreibungen nach Abschnitt 2 den Zuschlagsberechtigten und den anzulegenden Wert nach § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(3) Die Bundesnetzagentur kann Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wahrnehmen lassen. In diesen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die Ausschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98 Nummer 2 bekannt.(4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach gegenseitiger Abstimmung das Ausschreibungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die zentrale Voruntersuchung der Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig abgeschlossen ist. Bei der Auswahl der Flächen, die nach diesem Absatz ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zur Ausschreibung kommen, sind zu beachten- 1.
- die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan sowie
- 2.
- die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
- d)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und die Wörter „von Absatz 1" werden durch die Wörter „von den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- 20.
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung
Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern- 1.
- die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und
- 2.
- maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind.
- 21.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:
„Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Abschnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur." - b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die für die Ausschreibung zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine Bezuschlagung oder der Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden."
- 22.
- In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden nach dem Wort „für" die Wörter „nicht zentral" eingefügt.
- 23.
- Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.
- 24.
- Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" und die Angabe „§ 73 Nummer 2" durch die Angabe „§ 98 Nummer 2" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,
- 3.
- die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,
- 4.
- für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,
- 5.
- den Höchstwert nach § 19,
- 6.
- die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
- 7.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen,
- 8.
- einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und
- 9.
- die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1."
- 25.
- Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist,
- 3.
- den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit höchstens zwei Nachkommastellen,
- 4.
- die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und
- 5.
- einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird; der Nachweis wird erbracht durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen.
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundesnetzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben." - 26.
- Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung" werden durch die Wörter „100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen" ersetzt.
- b)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden."
- 27.
- Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch die Angabe „des § 1" ersetzt.
- 28.
- Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch." - 29.
- Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst:
„§ 21 Dynamisches Gebotsverfahren(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsverfahren durch (dynamisches Gebotsverfahren).(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmeberechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teilnahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten Bieter.(3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit ansteigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmenden Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente abgeben. Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter über die Bestimmung.(4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen, müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsabgabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebotsstufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagentur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.(5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der Gebotsstufe den Zuschlag.(6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, dessen zweite Gebotskomponente niedriger als die Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrunden-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundesnetzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der höchsten zweiten Gebotskomponente den Zuschlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskomponenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot ab, so entscheidet das Los darüber, welches Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot innerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten, die diese Bieter abgegeben haben.(7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden." - 30.
- Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 eingefügt:
„§ 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann das dynamische Gebotsverfahren elektronisch durchführen.(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeitspanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebotsabgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekanntgabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebotsrunde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwischenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1 abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundesnetzagentur beendet werden.(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die bevorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation.
§ 23 Zweite Gebotskomponente(1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern:- 1.
- eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,
- 2.
- eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, und
- 3.
- eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend.
(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird." - 31.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche,
- 2.
- Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind, und
- 3.
- im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Anspruch auf
- a)
- den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und
- b)
- eine zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Absatz 7" durch die Angabe „§ 69 Absatz 7" ersetzt.
- 32.
- In § 25 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 20 oder § 21" ersetzt.
- 33.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2" durch die Angabe „§ 98 Nummer 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7" durch die Wörter „§ 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
- 34.
- In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3" durch die Angabe „§ 82 Absatz 3" ersetzt.
- 35.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Absatz 7" durch die Angabe „§ 69 Absatz 7" ersetzt.
- 36.
- Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5 eingefügt:
„Abschnitt 4 (weggefallen)
Unterabschnitt 1 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 (weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung
Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,
- 3.
- die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,
- 4.
- für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,
- 5.
- die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur,
- 6.
- einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung,
- 7.
- die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und
- 8.
- die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.
(1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:- 1.
- die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist,
- 3.
- den Gebotswert in Euro ohne Nachkommastelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf,
- 4.
- die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und
- 5.
- die Projektbeschreibung nach Absatz 3.
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zuständigen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.(3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1 Nummer 5 muss mindestens folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:- 1.
- das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See,
- 2.
- den Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, der durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen, nachgewiesen wird,
- 3.
- den Anteil der Anlagen bezogen auf die Gesamtanzahl der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung gegründet werden noch durch Schwergewichtsgründungen,
- 4.
- das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe.
§ 52 Sicherheit(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.
§ 53 Bewertung der Gebote, Kriterien(1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach § 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:- 1.
- Höhe des Gebotswerts,
- 2.
- Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See,
- 3.
- Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist,
- 4.
- mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und Versiegelung des Meeresbodens und
- 5.
- Beitrag zur Fachkräftesicherung.
(2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebotswert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgegebenen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert, multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.1(3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Nummer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See bewertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstellungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatzquote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.2 Bei der Berechnung der jeweiligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstellung der Bestandteile der Windenergieanlagen abzustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Nummer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgesetzes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Wasserstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.(4) Der Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstromerzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamtstromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der voraussichtlich zu installierenden Leistung von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von 3.500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung wird der Quotient aus der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge und der Gesamtstromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.3(5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundenen Schallbelastung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtanzahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen enthält, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.4(6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubildendenquote des Gebots mit der höchsten Auszubildendenquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.5 Bei der Berechnung der Auszubildenden und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unternehmen und die Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende werden auf Anforderung über die Vorlage eines anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf Anforderung über die Vorlage von anonymisierten Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen.
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§ 54 Zuschlagsverfahren(1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:- 1.
- sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin,
- 2.
- sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,
- 3.
- sie bewertet die Gebote nach § 53,
- 4.
- sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und
- 5.
- sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Gebotstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zuschlag.
(2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten haben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige Stelle erneut nach Satz 2 vor.(3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.
§ 55 Rechtsfolgen des Zuschlags(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter- 1.
- das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen,
- 2.
- im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Anspruch auf
- a)
- den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und
- b)
- eine zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezuschlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit zu zahlen.(3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung und
- 2.
- den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit Angabe der bezuschlagten Fläche.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter, denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.(6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Ausschreibungsvolumens erteilt.
§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.
Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung
§ 57 Zweckbindung der Zahlungen
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente(1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewirtschaftet.
§ 59 Stromkostensenkungskomponente(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4." - 37.
- Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.
- 38.
- Der bisherige § 39 wird § 60 und wird wie folgt geändert:
- 39.
- Der bisherige § 40 wird § 61, in Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird die Angabe „§ 41" jeweils durch die Angabe „§ 62" ersetzt und in Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Abschnitt 2" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- 40.
- Der bisherige § 41 wird § 62.
- 41.
- Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 werden die Wörter „zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche folgt," durch die Wörter „vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche" ersetzt und wird die Angabe „§ 21" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.
- 42.
- Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „§ 40 Absatz 1" wird durch die Angabe „§ 61 Absatz 1", die Angabe „§ 42" durch die Angabe „§ 63" und die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 54" ersetzt und nach dem Wort „betroffene" wird das Wort „zentral" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Übergang des Zuschlags auf den Inhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden."
- 43.
- In der Überschrift des Teils 4 werden die Wörter „des Stroms" durch die Wörter „der Energie" ersetzt.
- 44.
- Der bisherige § 44 wird § 65 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen sowie Offshore-Anbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit
- 1.
- sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland liegen oder
- 2.
- sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet liegt."
- 45.
- Der bisherige § 45 wird § 66 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und Plangenehmigung" angefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, der Plangenehmigung."
- 46.
- Der bisherige § 46 wird § 67 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Planfeststellung" die Wörter „und der Plangenehmigung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahrens" die Wörter „oder Plangenehmigungsverfahrens" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 werden die Wörter „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „§§ 20, 21, 34 oder 54", die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" und die Angabe „§ 66 Absatz 2" durch die Angabe „§ 90 Absatz 2" ersetzt.
- 47.
- Der bisherige § 47 wird § 68 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Außerbetriebnahme, einschließlich der Beseitigung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein Verlangen nach Satz 1 nur einmalig und innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt und werden die Wörter „sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen" gestrichen.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu setzende Frist nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Wochen nicht überschreiten darf."
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- f)
- Absatz 6 wird Absatz 5.
- 48.
- Der bisherige § 48 wird § 69 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 und werden wie folgt gefasst:„(1) Der Träger des Vorhabens hat die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)" sicherzustellen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der darin referenzierten Unterlagen spätestens zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu erbringen und beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisierung einzureichen.(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann, unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Betriebs der Windenergieanlagen auf See, der eine effektive Nutzung und Auslastung der zugewiesenen Netzanbindungskapazität gewährleistet, Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen."
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Plan darf nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn- 1.
- die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere
- a)
- eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und
- b)
- kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann, und
- 2.
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,
- 3.
- die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,
- 4.
- der Plan oder die Plangenehmigung mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,
- 5.
- der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,
- 6.
- der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,
- 7.
- die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht, und
- 8.
- andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige zwingende öffentlichrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
- bb)
- Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden."
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ganz oder teilweise aufheben, wenn- 1.
- Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung sind, während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr betrieben worden sind oder
- 2.
- Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden."
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt.
- f)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Plangenehmigung" die Wörter „in Abweichung von § 70 auch" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 5" durch die Angabe „§ 67 Absatz 5" und werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz" ersetzt und wird nach der Angabe „Abschnitt 2" die Angabe „oder 5" eingefügt.
- g)
- Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Monate nach dem Eingang des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zugehörigen Netzanbindung dies technisch und betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Befristung sind Aufwendungen des Vorhabenträgers zum Repowering nach § 89 zu berücksichtigen."
- h)
- Absatz 9 wird Absatz 8.
- i)
- Die folgenden Absätze 9 bis 12 werden angefügt:„(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Übersendung der Einspeisedaten der errichteten und in Betrieb befindlichen Anlagen verpflichtet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung vorgeben. Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Daten veröffentlichen. Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.(10) Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.(11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die durch Planfeststellung zugelassen werden.(12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
- 1.
- der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- der Fristenkontrolle,
- 3.
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
- dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5.
- dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
- 6.
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
- 7.
- der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins einschließlich der technischen Durchführung
- 49.
- Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
„§ 70 Plangenehmigung(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen.(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten kann.(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll eine Plangenehmigung in den Fällen von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachverständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkannten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger." - 50.
- Der bisherige § 49 wird § 71 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahren" die Wörter „oder das Plangenehmigungsverfahren" eingefügt, werden die Wörter „die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt, wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt und wird die Angabe „§ 48 Absatz 4" durch die Angabe „§ 69 Absatz 3" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden."
- 51.
- Der bisherige § 50 wird aufgehoben.
- 52.
- Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope(1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.(2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes so weit wie möglich vermieden werden soll." - 53.
- Der bisherige § 52 wird § 73.
- 54.
- Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- 55.
- Der bisherige § 54 wird § 75 und die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" werden durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt.
- 56.
- Der bisherige § 54a wird § 76 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen," durch die Wörter „Auf Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Plangenehmigung" die Wörter „nach § 66 Absatz 1" eingefügt.
- 57.
- Der bisherige § 55 wird § 77 und wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen(1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, während des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung- 1.
- keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen,
- 2.
- keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen,
- 3.
- keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und
- 4.
- keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen ausgehen.
(2) Die verantwortlichen Personen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maßnahmen geplant sind, die für die vorausschauende Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen erwogen wird.(3) Die verantwortlichen Personen haben- 1.
- während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Monitoring zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt durchzuführen und die gewonnenen Daten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich zu übermitteln,
- 2.
- die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen und
- 3.
- den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und
- 4.
- bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kennzeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luftverkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben entsprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen."
- 58.
- Der bisherige § 56 wird § 78.
- 59.
- Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 55" durch die Angabe „§ 77" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Führt eine Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder einer erheblichen Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung aufheben und die Beseitigung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen."
- c)
- In Absatz 4 Satz 3 wird das Komma nach dem Wort „Verkehrs" durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder sonstige überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte" gestrichen.
- d)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „Verkehrs" durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange" gestrichen.
- 60.
- Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über den Umfang der Beseitigung entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange, des Stands der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseitigung und der allgemein anerkannten internationalen Normen sowie der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.(2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Beseitigungsverpflichtung abschließen."
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48 Absatz 6" durch die Wörter „§ 69 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- 61.
- Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- innerhalb von
- a)
- zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 54 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die Plangenehmigung erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen oder
- b)
- 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,".
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin" durch die Wörter „spätestens zwei Monate nachdem der Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 verbindlich geworden ist," ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden." - d)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 60" durch die Angabe „§ 82" ersetzt.
- 62.
- Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt, wird nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „100 Prozent" eingefügt und werden die Wörter „§ 21 oder nach § 32" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt und werden jeweils die Wörter „§ 21 oder nach § 32" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt.
- 63.
- Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt geändert:
- 64.
- Der bisherige § 62 wird § 84 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht zurückgeben."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 59 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt, werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahren" die Wörter „oder im Plangenehmigungsverfahren, bei einer vom Bieter durchgeführten Voruntersuchung zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens" eingefügt und werden die Wörter „, in einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.
- 65.
- Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 oder § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 24 oder nach § 37" durch die Wörter „den §§ 24, 37 oder 55" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5" durch die Angabe „§ 78 Absatz 5" ersetzt.
- 66.
- Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter „§ 23 oder nach § 34" werden durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
- 67.
- Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen". - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahrens" die Wörter „oder eines Plangenehmigungsverfahrens" eingefügt und werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1" und die Wörter „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und".
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 55 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Genehmigung" durch das Wort „Plangenehmigung" ersetzt und wird das Komma nach dem Wort „beendet" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Genehmigung" durch das Wort „Plangenehmigung" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt.
- 68.
- Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 2" durch die Angabe „§ 81 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 69.
- Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:
„§ 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Befristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See (Repowering) stellen. Das Repowering umfasst insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 entschieden werden. Dabei sind nur solche Anforderungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können.(2) Soweit der Austausch von Windenergieanlagen auf See die Errichtung weiterer Gründungsstrukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur der bestehenden Windenergieanlage auf See vorsieht, liegt kein Repowering vor.(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt." - 70.
- Der bisherige § 66 wird § 90 und wird wie folgt geändert:
- 71.
- Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt, werden nach den Wörtern „Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen" die Wörter „oder Plangenehmigungen" eingefügt, werden jeweils die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und wird die Angabe „§ 48 Absatz 5" durch die Angabe „§ 69 Absatz 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe „§ 16" durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 2 oder 5" ersetzt.
- 72.
- Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe „§ 71 Nummer 5" wird durch die Angabe „§ 96 Nummer 5" ersetzt.
- 73.
- Der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter „und Testfelder" angefügt.
- 74.
- Der bisherige § 68 wird § 93.
- 75.
- Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.
- 76.
- Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „oder nach Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung hat" gestrichen.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See, die sich in einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, zu." - bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.
- cc)
- In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.
- dd)
- In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „; für die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die Festlegung Kriterien zur Standortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6" durch die Wörter „§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6" ersetzt.
- d)
- Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:„(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.(6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingungen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer werden vom zuständigen Land im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt."
- 77.
- Der bisherige § 71 wird § 96 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt und werden die Wörter „- im Fall der Nummer 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur -" gestrichen.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „§ 60 Absatz 3" durch die Angabe „§ 82 Absatz 3" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe c werden die Wörter „§ 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe 㤤 45 bis 54" durch die Angabe 㤤 66 bis 75" ersetzt.
- e)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- f)
- Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
- „7.
- zur Beseitigung von Einrichtungen
- a)
- nähere Anforderungen an Art und Umfang der Beseitigung, insbesondere Kriterien für die Wiedernutzbarmachung, für die Nachnutzung sowie für die Wiederherstellung der Flächen,
- b)
- ergänzende Festlegungen zur Einhaltung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik,
- c)
- Verfahrensschritte zur Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Beseitigung von Einrichtungen,
- 8.
- zum Repowering
- a)
- die Voraussetzungen für die Durchführung des Repowering,
- b)
- die Anforderungen an das durchzuführende Repowering einschließlich Regelungen zu der Verwendung bestehender Gründungsstrukturen,
- 9.
- zur Ausschreibung von systemdienlich mit Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500 Megawatt installierter Leistung jährlich in den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder auf die installierte Leistung der Elektrolyseure oder die erzeugte Wasserstoffmenge oder eine Kombination von beidem abgestellt werden kann,
- a)
- ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
- b)
- Bestimmungen zu einem abweichenden Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
- c)
- den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten,
- d)
- Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- e)
- Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
- f)
- Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,
- g)
- nähere Anforderungen an die Systemdienlichkeit, insbesondere zum systemdienlichen Standort, zur Flexibilität und zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässigen Vollbenutzungsstunden und zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz oder einen -speicher sowie Kriterien für die Feststellung der Systemdienlichkeit, die insbesondere die Standortwahl und Betriebsweise der Elektrolyseure beeinflussen,
- h)
- Anforderungen an den Bezug des eingesetzten Stroms, die Verwendung des produzierten Grünen Wasserstoffs und die Nutzung von Abwärme."
- 78.
- Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
„§ 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln:- 1.
- von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen für die Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen; dies kann für alle in einem Gebotstermin zur Ausschreibung kommenden zentral voruntersuchten Flächen oder für einzelne Flächen geregelt werden,
- 2.
- ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
- 3.
- Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
- 4.
- die Voraussetzungen, den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten, wobei dieser eine Inflationsanpassung enthalten darf,
- 5.
- einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen, Inhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgewichen werden kann; die Förderung kann auch über Verträge erfolgen,
- 6.
- eine Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen und den Empfänger der Zahlungen, beispielsweise eine Zahlung an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zur Verringerung der Offshore-Netzumlage, insbesondere
- a)
- für welche Zeiträume,
- b)
- in welcher Höhe,
- c)
- in welcher Ausgestaltung Zahlungen und Abschlagszahlungen geleistet werden müssen,
- d)
- mit welchen weiteren Pflichten der Betreiber belegt werden kann,
- 7.
- Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung dieser Sicherheiten,
- 8.
- Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
- 9.
- Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,
- 10.
- Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms, insbesondere auch abweichende Bestimmungen zu den Veräußerungsformen und den Wechselmöglichkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
- 11.
- die Zulässigkeit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für in diesen Anlagen erzeugten Strom abweichend von § 80 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn der in diesen Anlagen erzeugte Strom über Differenzverträge gefördert wird; hierbei kann auch geregelt werden, wie und an wen diese Herkunftsnachweise zu übertragen sind,
- 12.
- die Möglichkeit, den auf den zentral voruntersuchten Flächen erzeugten Strom über einen Mechanismus direkt oder über ein Finanzierungssystem an Unternehmen zu verteilen, insbesondere
- a)
- ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
- b)
- ein Verfahren für die staatliche Absicherung von Zahlungsausfällen,
- c)
- ein Verfahren für die beteiligten Unternehmen, um aus dem Mechanismus auszuscheiden und die erneute Vergabe von Strommengen,
- d)
- Bestimmungen zu den Zahlungsströmen zwischen den beteiligten Unternehmen einschließlich der erfolgreichen Bieter und weiteren Beteiligten, beispielsweise dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, auch unter der möglichen Einbeziehung von staatlichen Zahlungsflüssen,
- e)
- Unternehmen im Gegenzug für einen Bezug des erzeugten Stroms auf Gegenleistungen zu verpflichten, beispielsweise die Umsetzung von Projekten zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen,
- 13.
- Bestimmungen zur Weitergabe des Erzeugungsprofils des auf der Fläche erzeugten Stroms über den Mechanismus, einschließlich der Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen, um das Erzeugungsprofil des Mechanismus zu einer Bandlieferung zu ergänzen.
(2) Die Zustimmung des Bundestages kann davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt." - 79.
- Der bisherige § 72 wird § 97.
- 80.
- Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),".
- 81.
- Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „§ 48" wird durch die Angabe „§ 69" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt."
- 82.
- Der bisherige § 75 wird § 100 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 45 Absatz 1" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- 83.
- Der bisherige § 76 wird § 101 und wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation(1) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen werden.(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen." - 84.
- Der bisherige § 77 wird § 102 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden."
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde."
- 85.
- Der bisherige § 78 wird § 103.
- 86.
- Der bisherige § 79 wird § 104 und wird wie folgt gefasst:
„§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz." - 87.
- Folgender § 105 wird angefügt:
„§ 105 Durchführung von Terminen(1) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-Konsultation. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.(2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 genannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden." - 88.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen- 1.
- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1.500.000 Euro und je sonstige Energiegewinnungsanlage 1.000.000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.
- 2.
- Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des Zulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
- 3.
- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung.
- 4.
- Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.
- 5.
- Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung der Anlage nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.
- 6.
- Die Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben."
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