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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (2. WindSeeGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2022 BeschV § 24b (neu), § 30

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

§ 24b Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung."

2.
In § 30 Nummer 2 wird die Angabe „und 23" durch die Angabe „, 23 und 24b" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. WindSeeGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WindSeeGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 2. WindSeeGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2 , 5 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 werden ...