Tools:
Update via:
Artikel 11 - Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (2. WindSeeGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
Die Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4328) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „§ 71 Nummer 5" durch die Angabe „§ 96 Nummer 5" ersetzt und werden die Wörter „Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)" durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)" ersetzt.
- 2.
- § 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes."
- 3.
- In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 68" ersetzt.
- 4.
- In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- 5.
- In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 68" ersetzt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15435/a288820.htm