§ 1 - Gasspeicherfüllstandsverordnung (GasSpFüllstV)

V. v. 27.07.2022 BAnz AT 28.07.2022 V1
Geltung ab 29.07.2022 bis 31.03.2025; FNA: 752-6-28 Elektrizität und Gas

§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage



(1) Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlagen zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):

1.
am 1. Oktober: 85 Prozent,

2.
am 1. November: 95 Prozent.

(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 zu gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage abweichend von § 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowohl am 1. August als auch am 1. September eines Kalenderjahres jeweils zu diesen Stichtagen einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 nicht gefährdet. Wenn zum 1. September die jeweilige Gasspeicheranlage einen Füllstand von mindestens 75 Prozent aufweist, wird vermutet, dass die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 in dieser Gasspeicheranlage nicht gefährdet ist.



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