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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „erledigen" und dem Komma das Wort „und" gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- hat für die in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, hat sie diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen." - b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Begriffe" die Wörter „und die Begriffe Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhaltigkeitsfaktoren" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- Nachhaltigkeitsrisiko ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088;
- 6.
- Nachhaltigkeitsfaktoren sind die Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088."
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