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Änderung § 2 GasPrAnpV vom 20.09.2022

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§ 2 GasPrAnpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2022 geltenden Fassung
§ 2 GasPrAnpV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V2
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anspruch auf finanziellen Ausgleich


(1) 1 Die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure im Sinne des § 26 Absatz 5 des Energiesicherungsgesetzes haben einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (Ausgleichsanspruch). 2 Der Ausgleichsanspruch besteht nicht für solche Gasimporteure, die selbst zugleich andere Gasimporteure beliefern und die durch ihre eigene Nichtlieferung fest kontrahierter Gasmengen nach Deutschland unter vor dem 1. Mai 2022 geschlossenen Verträgen an andere Gasimporteure zur Reduzierung der Gasimportmengen beitragen. 3 Der Ausgleichsanspruch besteht zudem nur für solche Gasimporteure, die am 1. Mai 2022 ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten und zum Zeitpunkt der Geltendmachung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs weiterhin haben.

(2) 1 Eine Ersatzbeschaffung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt vor, soweit der Gasimporteur aufgrund teilweiser oder vollständiger Nichtlieferung von durch Beschaffungsverträge fest kontrahierten Gasimportmengen Ersatz beschaffen muss, um am 9. August 2022 bereits bestehende vertragliche Pflichten zur physischen Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebiets in der Saldierungsperiode zu erfüllen, soweit die Kosten für die Ersatzbeschaffung in der Saldierungsperiode entstehen. 2 Eine Ersatzbeschaffung im Sinne des Satzes 1 liegt auch dann vor, wenn am 9. August 2022 bereits bestehende vertragliche Pflichten zur physischen Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebiets aufgrund von Unmöglichkeit entfallen sind und wenn der Gasimporteur weiterhin Gasmengen beschafft, um eine Pflicht zum Ersatz von Schäden zu vermeiden. 3 Dieser Absatz ist nur für Beschaffungsverträge anzuwenden, die von dem betroffenen Gasimporteur vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen wurden.

(3) Der Ausgleichsanspruch richtet sich gegen den Marktgebietsverantwortlichen im Sinne des § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist.

(4) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach der Anlage.

(5) 1 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Absatz 4 sind durch den Gasimporteur in Form eines Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen nachzuweisen. 2 Dabei sind Aufstellungen mit allen für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 4 wesentlichen Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen. 3 Auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 4 In dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist.

(6) 1 Die Zahlung des Ausgleichs vom Marktgebietsverantwortlichen an den Gasimporteur erfolgt monatlich für abgeschlossene Monate auf Antrag des betroffenen Gasimporteurs. 2 Sie ist zehn Werktage nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen beim Marktgebietsverantwortlichen fällig. 3 Als Werktage im Sinne dieser Verordnung gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesgesetzliche Feiertage sind. 4 Dem Antrag müssen der Prüfungsvermerk nach Absatz 5 und das dokumentierte Ergebnis der Prüfung von Ersatzansprüchen nach Absatz 7 Satz 3 beigefügt sein. 5 Für den Antrag und den Prüfungsvermerk sind von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Abrechnungs-Erhebungsbögen zu verwenden, die die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung in Euro je Kalendermonat ausweisen. 6 Die Bundesnetzagentur erstellt und veröffentlicht ein Merkblatt mit Erläuterungen zu den Erhebungsbögen. 7 Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem Abrechnungs-Erhebungsbogen über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. 8 Es dürfen nur Anträge berücksichtigt werden, die einschließlich des Prüfungsvermerks spätestens innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist von einem Monat nach Ablauf des jeweiligen Liefermonats dem Marktgebietsverantwortlichen zugegangen sind.

(7) 1 Die Zahlung des Ausgleichs durch den Marktgebietsverantwortlichen erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, soweit der Gasimporteur Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtlieferung von fest kontrahierten Gasimportmengen, für deren Ersatzbeschaffung ein Ausgleich gezahlt wird, erfolgreich durchsetzen kann. 2 Der Gasimporteur hat einen etwaigen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des anzuwendenden Rechts zu wahren, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen und bei überwiegenden Erfolgsaussichten durchzusetzen. 3 Der Gasimporteur ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 einschließlich einer Begründung als Teil des Antrags auf Ausgleichszahlung schriftlich zu dokumentieren. 4 Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. 5 Sofern sich gegenüber einem vorangegangenen Antrag an dem Ergebnis der Prüfung nichts geändert hat, reicht eine dahingehende Bestätigung des Gasimporteurs bei weiteren Anträgen. 6 Bei erfolgreicher Durchsetzung eines Ersatzanspruchs durch den Gasimporteur ist der Ausgleich in Höhe des erlangten Ersatzes, abzüglich angemessener Verfahrenskosten für die Durchsetzung des Ersatzanspruches, zurück zu zahlen. 7 Verletzt der Gasimporteur die Pflicht zur Wahrung oder Durchsetzung eines Ersatzanspruches, so ist er verpflichtet, 20 Prozent des an ihn während der gesamten Saldierungsperiode gezahlten Ausgleichs an den Marktgebietsverantwortlichen zurück zu zahlen. 8 Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Satz 7 besteht nicht, wenn der Gasimporteur die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(8) Ausgleichsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der betroffene Gasimporteur dem Marktgebietsverantwortlichen innerhalb der nachstehenden materiellen Ausschlussfristen Folgendes übermittelt:

1. innerhalb von vier Werktagen ab dem 9. August 2022 eine Anzeige, dass er derartige Ansprüche haben kann, und

2. bis zum fünften Werktag eines Monats, erstmals innerhalb von vier Werktagen ab dem 9. August 2022, eine Prognose über die voraussichtliche Höhe seiner Ausgleichsansprüche für den verbleibenden Teil der Saldierungsperiode einschließlich der der voraussichtlichen Höhe seiner Ausgleichsansprüche zugrunde liegenden Werte auf einem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Prognose-Erhebungsbogen.

(Text alte Fassung)

(9) 1 Die Gasimporteure sind berechtigt, bis zum 15. Werktag eines Monats bei dem Marktgebietsverantwortlichen Anträge auf Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsanspruch für den Folgemonat zu stellen. 2 Die Höhe der Abschlagszahlung ist durch den Gasimporteur anhand der zu erwartenden Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Absatz 4 in Euro für den jeweiligen Folgemonat zu bemessen und auf einem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Prognose-Erhebungsbogen einzutragen. 3 Die Angaben nach Satz 2 sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu plausibilisieren und auf dem Prognose-Erhebungsbogen zu bestätigen und dem Marktgebietsverantwortlichen zu übermitteln. 4 Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem Prognose-Erhebungsbogen über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. 5 Abschlagszahlungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Antragstellung, frühestens aber am 20. Tag des Monats fällig, der dem Monat vorausgeht, für den die Abschlagszahlung beantragt wird. 6 Ein Differenzbetrag zwischen der geleisteten Abschlagszahlung und dem tatsächlich bestehenden Ausgleichsanspruch zugunsten des Marktgebietsverantwortlichen ist unverzüglich auszugleichen.

(Text neue Fassung)

(9) 1 Die Gasimporteure sind berechtigt, bis zum 15. Werktag eines Monats bei dem Marktgebietsverantwortlichen Anträge auf Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsanspruch für den Folgemonat zu stellen. 2 Die Höhe der Abschlagszahlung ist durch den Gasimporteur anhand der zu erwartenden Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Absatz 4 in Euro für den jeweiligen Folgemonat zu bemessen und auf einem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Prognose-Erhebungsbogen einzutragen. 3 Die Angaben nach Satz 2 sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu plausibilisieren und auf dem Prognose-Erhebungsbogen zu bestätigen und dem Marktgebietsverantwortlichen zu übermitteln. 4 Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem Prognose-Erhebungsbogen über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. 5 Abschlagszahlungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Antragstellung, frühestens aber am 20. Tag des Monats fällig, der dem Monat vorausgeht, für den die Abschlagszahlung beantragt wird. 6 Abweichend von Satz 5 sind die Abschlagszahlungen für die Monate Oktober und November 2022 nicht vor dem 31. Oktober 2022 fällig; dies gilt auch für Anträge nach Satz 1, die vor dem 20. September 2022 gestellt wurden. 7 Ein Differenzbetrag zwischen der geleisteten Abschlagszahlung und dem tatsächlich bestehenden Ausgleichsanspruch zugunsten des Marktgebietsverantwortlichen ist unverzüglich auszugleichen.