Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) (2. DV LuftGerPV-ÄndV3 k.a.Abk.)

V. v. 13.07.2022 BAnz AT 12.08.2022 V1; Geltung ab 13.08.2022
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Artikel 1 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. August 2022 2. DV LuftGerPV § 1

In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom 5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2020 (BAnz AT 23.11.2020 V1) geändert worden ist, werden die Wörter „die „Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL" vom 3. Februar 2005 (NfL II-22/05)" durch die Wörter „die „Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL" vom 1. Dezember 2021 (NfL 2021-2-651)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. DV LuftGerPV-ÄndV3 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DV LuftGerPV-ÄndV3 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät)
V. v. 09.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 304
Artikel 1 2. DV LuftGerPV-ÄndV4 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
... für Luftfahrtgerät) vom 5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 12.08.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 ...


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