Tools:
Update via:
Abschnitt 3 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)
V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereich
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten",
- 2.
- „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten",
- 3.
- „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 14 Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,
- 2.
- Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,
- 3.
- steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,
- 4.
- die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,
- 5.
- den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,
- 6.
- Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,
- 7.
- Steuererklärungen vorzubereiten und
- 8.
- steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die für die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlusserstellung erforderlichen Stammdaten von Mandantinnen und Mandanten zu erheben, einzuordnen und zu erfassen,
- 2.
- Entgeltabrechnungen durchzuführen und die Ergebnisse in die Finanzbuchhaltung zu integrieren,
- 3.
- laufende Geschäftsvorfälle handels- und steuerrechtlich zu beurteilen und zu buchen,
- 4.
- das Anlage- und Umlaufvermögen abzugrenzen und zu bewerten,
- 5.
- Berechnungen und Jahresabschlussbuchungen durchzuführen und handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen und
- 6.
- Auswertungen zu erstellen und mandats- und anlassbezogen betriebswirtschaftlich zu analysieren.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 110 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten"
(1) Im Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu unterstützen,
- 2.
- sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu verhalten,
- 3.
- fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu berücksichtigen,
- 4.
- Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
- 5.
- Mandantinnen und Mandanten über steuerrechtliche Regelungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
- 6.
- einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln,
- 7.
- auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -einwände fachgerecht einzugehen,
- 8.
- analoge oder digitale beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen und
- 9.
- über den Gesprächsanlass hinausgehende Mandantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Buchführungen anfertigen,
- 2.
- Entgeltabrechnungen durchführen,
- 3.
- Jahresabschlusserstellung vorbereiten,
- 4.
- betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten unterstützen und
- 5.
- Steuererklärungen erstellen.
(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. 2Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. 3Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 30 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" mit 35 Prozent,
- 2.
- „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen" bearbeiten mit 30 Prozent,
- 3.
- „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten" mit 25 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten",
- b)
- „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten" oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15451/b42253.htm