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Abschnitt 4 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)
V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 ändert mWv. 1. August 2023 StFachAngAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I S. 672) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Christian Lindner
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
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1 | Arbeitsprozesse organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant- wortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführen b) Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachten c) Posteingang und -ausgang bearbeiten d) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson- dere betriebliches Dokumentenmanagementsystem nutzen e) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, be- rechnen, erfassen und überwachen f) Korrespondenz selbstständig erfassen g) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache, anwenden h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betriebli- chen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen einhalten i) Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen j) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen k) Präsentationstechniken, insbesondere durch den Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und man- dantenorientiert einsetzen | 9 | |
l) die Gegenstandswerte für die laufende monatliche Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklä- rungen ermitteln m) Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandan- ten vorbereiten n) Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und Mandanten erläutern | 2 | |||
2 | Buchführungen und Auf- zeichnungen erstellen und auswerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Buchführungspflichten nach Handels- und Steuer- recht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch- führung einhalten b) Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten und von den Buchführungspflichten unterscheiden c) unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuerta- xonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirt- schaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie Konten abstimmen und abschließen d) Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse, erstellen und pflegen | 10 | |
e) Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeiten f) Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen g) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen- hang mit der Buchführung erstellen und übermitteln h) Auswertungen situations- und mandatsbezogen er- stellen | 15 | |||
3 | Entgeltabrechnungen durch- führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pfle- gen b) bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversi- cherungsrechtliche Vorschriften einhalten c) bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozial- versicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen d) Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen | 8 | |
e) Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen und verarbeiten f) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen- hang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und übermitteln g) Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem situations- und mandatsbezogen erstellen h) an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken | 11 | |||
4 | Jahresabschlüsse vorberei- ten und erstellen sowie Ein- nahmenüberschussrechnun- gen erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche Vorschriften, einhalten b) Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus der Buchführung entwickeln c) die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung der Jahresabschlüsse berücksichtigen d) Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschafts- formen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigen e) Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen erstellen und digital übermitteln f) Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrech- nung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüber- schussrechnung erstellen g) Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jah- resabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber er- läutern | 25 | |
5 | Die Beratung von Mandan- tinnen und Mandanten in be- triebswirtschaftlichen Ange- legenheiten vorbereiten und unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezo- gen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positio- nen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläutern b) betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen in- nerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten, Mandantinnen und Mandanten informieren | 5 | |
c) Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Man- dantinnen und Mandanten informieren d) Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außen- und Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantin- nen und Mandanten erläutern e) Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei Veränderungen Mandantinnen und Mandanten infor- mieren | 10 | |||
6 | Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhal- ten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteilig- ten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfah- ren einordnen b) Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesver- stöße hinweisen c) Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist be- rechnen und beachten d) Anträge auf Fristverlängerung entwerfen e) Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen und Anträge vorbereiten f) Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbe- scheid mit Steuererklärung abgleichen g) Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit informieren h) Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden entwerfen i) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass entwerfen | 13 | |
7 | Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) steuerrechtliche Vorschriften einhalten b) steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungs- grundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbe- hörden abrufen und überprüfen c) Steuerpflicht prüfen d) Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln | 10 | |
e) Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Be- steuerungsgrundlagen erstellen f) Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteu- erverprobungen durchführen g) Gewerbesteuererklärungen, einschließlich Zerle- gungserklärungen, erstellen h) Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körper- schaftsteuertarife anwenden | 15 | |||
i) Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung, vorbereiten j) digitale Übertragung an die Finanzbehörden veran- lassen | | |||
8 | Mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommuni- zieren und kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien- tiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Un- terschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigen b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö- rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen c) betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwenden d) Informationen einholen und Anliegen aufnehmen, auch in einer Fremdsprache e) Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Er- gebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten | 8 | |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
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1 | Organisation des Ausbil- dungsbetriebes, Berufsbil- dung sowie Arbeits- und Ta- rifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei- ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil- dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | | |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | |
3 | Umweltschutz und Nachhal- tigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener- gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | ||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen | ||
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | | |||
5 | Digitale Geschäftsprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkun- gen auf die steuerliche und wirtschaftliche Beratung sowie die digitalen Arbeitsabläufe ableiten, die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen beach- ten und dabei die Ordnungsmäßigkeit einhalten b) Störungen im Prozess der Leistungserstellung, ins- besondere im Hinblick auf wirtschaftliche und orga- nisatorische Auswirkungen erkennen und Maßnah- men zu ihrer Behebung einleiten c) an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen mitwirken, Maßnahmen zur Verbesserung vorschla- gen | 8 | |
6 | Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorga- ben erkennen und einhalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) die Stellung des Berufsträgers und der Berufsträge- rin als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege bei Arbeitsprozessen beachten b) Vorschriften des Berufsrechts, insbesondere zu Ver- schwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungs- rechten einhalten c) den Berufsträger und die Berufsträgerin bei der Er- füllung der Pflichten zur Geldwäscheprävention un- terstützen | 7 | |
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