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Änderung § 1 THWG vom 01.09.2009

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§ 1 THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.

(2)
Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben:

1.
Technische Hilfe im Zivilschutz,

2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.



(1) 1 Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. 2 Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Das
Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:

1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,

2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,

3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie

4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.

(3) 1 Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helferinnen und Helfern aufgestellt. 2 Die in Ortsverbänden organisierten Helferinnen und Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.

(4) 1 Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. 2 Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der Einsatzleitung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)