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Änderung § 2 THWG vom 01.09.2009
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§ 2 THWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 THWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350 |
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(Text alte Fassung) § 2 Helfer | (Text neue Fassung)§ 2 Helferinnen und Helfer |
(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. (2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten. (3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist. (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu regeln. | (1) Helferinnen und Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. (2) 1 Die Helferinnen und Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. 2 Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. 3 Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. (3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen Daten der Helferinnen und Helfer dürfen erhoben und verarbeitet werden. (4) 1 Helferinnen und Helfer können entlassen werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet sind. 2 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln. |
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