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Änderung § 2 THWG vom 01.05.2020
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§ 2 THWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung | § 2 THWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808 |
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(Text alte Fassung) § 2 Helferinnen und Helfer | (Text neue Fassung)§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung |
(1) Helferinnen und Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. (2) 1 Die Helferinnen und Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. 2 Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. 3 Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. (3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen Daten der Helferinnen und Helfer dürfen erhoben und verarbeitet werden. (4) 1 Helferinnen und Helfer können entlassen werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet sind. 2 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln. | (1) 1 Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. 2 Dies gilt nicht für Einsätze. (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln. |
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