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Änderung § 2 THWG vom 01.05.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 2 THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Helferinnen und Helfer


(Text neue Fassung)

§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Helferinnen und Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.

(2)
1 Die Helferinnen und Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. 2 Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. 3 Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden.

(3) Die
für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen Daten der Helferinnen und Helfer dürfen erhoben und verarbeitet werden.

(4) 1 Helferinnen und Helfer können entlassen werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen oder
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet sind. 2 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln.



(1) 1 Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. 2 Dies gilt nicht für Einsätze.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener
Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3)
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.

(heute geltende Fassung)