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Änderung § 8 EnSikuMaV vom 01.10.2022
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§ 8 EnSikuMaV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung | § 8 EnSikuMaV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V2 |
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(Text alte Fassung) § 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern | (Text neue Fassung)§ 8 Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern |
(1) 1 Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. 2 Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. | (1) 1 Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. 2 Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15460/al167169-0.htm