Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2023 aufgehoben
Titel 2 - Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)
V. v. 26.08.2022 BGBl. I S. 1446 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 37
Geltung ab 01.09.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-9 Energieversorgung
|
Geltung ab 01.09.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-9 Energieversorgung
|
Titel 2 Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
§ 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
(1) 1In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. 2Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. 3Ausgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysikalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrverbrauch an Brennstoff zu erwarten sind.
(2) Ausgenommen von dem Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen nach Absatz 1 Satz 1 sind außerdem
- 1.
- medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
- 2.
- Schulen und Kindertagesstätten oder
- 3.
- weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.
§ 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
- 1.
- für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
- 2.
- für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
- 3.
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
- 4.
- für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
- 5.
- für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.
(2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird.
(3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden für
- 1.
- medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
- 2.
- Schulen und Kindertagesstätten und
- 3.
- weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen, geboten sind.
(4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.
§ 7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
(1) 1In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. 2Von einem Ausschalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist.
(2) 1Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden. 2Ausgenommen von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung nach Satz 1 sind Trinkwassererwärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört.
(3) Ausgenommen von den Temperaturbeschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind:
- 1.
- medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
- 2.
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und
- 3.
- weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist.
§ 8 Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern
(1) 1Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. 2Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung V. v. 29. September 2022 BAnz AT 30.09.2022 V2 m.W.v. 1. Oktober 2022
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15460/b42256.htm