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Artikel 1b - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 1b Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 1b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2022 IfSG § 28a, § 77

Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie folgt gefasst:

§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite".

2.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite" angefügt.

b)
Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.

3.
§ 77 Absatz 6 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1b Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1b CovidIfSGAnpG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovidIfSGAnpG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 CovidIfSGAnpG 2022 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 1a tritt am 24. September 2022 in Kraft. (3) Artikel 1b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1d und 1e tritt am 24. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 13.10.2022 BGBl. 2022 II S. 539
Artikel 2 VVMFuIfSGÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 1 bis 23 werden ...