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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. September 2022 SGB V § 20i, § 45, § 85a, § 125b, § 221a, § 290, § 371, § 372, § 373, mWv. 1. Januar 2023 § 45, mWv. 24. September 2022 § 111, § 111c

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20i wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Leistungen können auch Schutzimpfungen mit zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche umfassen, für die die Arzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen Kommission zugelassen sind" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt," durch die Wörter „ermächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 22 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter „den §§ 22 und 22a des Infektionsschutzgesetzes" ersetzt.

cc)
Die Sätze 16 und 17 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung einer aufgrund des Satzes 2 erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen dieser Rechtsverordnung, die die Abrechnung und die Prüfung bereits erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

1a.
Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


1b.
In § 45 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „23. September 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

1c.
Dem § 85a wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Partner der Gesamtverträge haben die Vereinbarungen für den Fall einer im Zeitraum bis zum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersituation resultierende, verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu gewährleisten."

abweichendes Inkrafttreten am 24.09.2022

1d.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten."

bb)
Satz 6 wird aufgehoben.

c)
Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 5 und".

1e.
§ 111c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten."

bb)
Satz 6 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 5 und".

Ende abweichendes Inkrafttreten


1f.
§ 125b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung zu treffen, soweit diese Maßnahmen erforderlich sind, um nosokomiale Infektionen nach § 2 Nummer 8 des Infektionsschutzgesetzes zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Erforderlich sind diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 7. April 2023."

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an eine aus dieser Sondersituation resultierende verminderte Inanspruchnahme von Heilmitteln anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu gewährleisten."

1g.
§ 221a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung".

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Bund leistet bis zum 1. April 2023 unbeschadet des Bundeszuschusses nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2023 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2023 einen Betrag von 150 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2024 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 150 Millionen Euro überschreiten. Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2023 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung abzüglich der bereits geleisteten 150 Millionen Euro ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen."

1h.
Dem § 290 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Um Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer auszuschließen oder zu korrigieren, übermitteln die Krankenkassen zum Zweck des Datenabgleichs gemäß dem Verfahren nach Satz 3 die dafür erforderlichen Sozialdaten an die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen, die den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nutzen; dabei gilt für die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen § 35 des Ersten Buches entsprechend."

2.
§ 371 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes und".

3.
§ 372 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 373 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 CovidIfSGAnpG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovidIfSGAnpG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 CovidIfSGAnpG 2022 Inkrafttreten
... 2022 in Kraft. (3) Artikel 1b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1d und 1e tritt am 24. September 2022 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a treten am 1. Januar 2023 ... 2022 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1d und 1e tritt am 24. September 2022 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (5) Artikel 3a Nummer 3 tritt am 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Eingangsformel 5. TestVÄndV
... 6, Satz 15 und 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) geändert, dessen Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ... vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert, dessen Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) geändert und dessen Absatz 3 Satz 16 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ... Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert und dessen Absatz 3 Satz 16 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Eingangsformel 6. CoronaImpfVÄndV
... 13, 15, 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) geändert und dessen Absatz 3 Satz 16 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ... Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert und dessen Absatz 3 Satz 16 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Eingangsformel 6. TestVÄndV
... 4 und 6 und Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) geändert und dessen Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ... vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert und dessen Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
Artikel 1 GKV-FinStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 wird folgender ...